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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Ripploh Elektrotechnik GmbH, Graf-Zeppelin-Ring 3, 48346 Ostbevern

I. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, z.B. Vertragsabschluss gemäß VOB. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Diese werden nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute ist Warendorf/Bez. Münster.

II. Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An Kostenanschlagen, Zeichnungen und anderer Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Vertrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Auf Kundenwunsch vorab gelieferte Schaltpläne, Entwürfe, Ausarbeitungen und Kostenvoranschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn eine Bestellung nicht erfolgt.

2. Eine Untersuchung, ob die uns vom Besteller oder dritter Seite gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig sind, kann uns nicht auferlegt werden.
Durch Annahme unserer Auftragsbbestätigung oder Rücksendung unserer Schaltpläne, Zeichnungen usw. mit oder ohne Genehmigungsvermerk des Käufers übernimmt dieser die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung.

3. Falls nach mehr als 4 Monaten ab Vertragsabschluss, bzw. Angebot tarifliche Gehalts- und Lohnerhöhungen, allgemeine Material- und Preissteigerungen, Erhöhungen der Steuern usw. eintreten, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Preisangaben für vereinbarte Arbeiten sind stets annähernd, dürfen jedoch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers bei Aufträgen bis zu 300 ,- EUR um nicht mehr als 20% und bis darüber hinaus gehenden Aufträgen um nicht mehr als höchstens 15% überschritten werden.

5. Jede Lieferung gilt als Geschäft für sich, etwaige Unstimmigkeiten bei einzelnen Lieferungen bleiben ohne Rückwirkung auf die anderen.

6. Bei Kaufen auf Abruf sind wir nicht verpflichtet, Vorrat zu halten, es muss uns eine angemessene Frist gewährt werden. Abrufaufträge müssen innerhalb eines Jahres nach Bestätigung abgenommen werden, andernfalls steht es uns frei den Rest zu streichen und für den Rückstand Abrechnung zu erteilen.

III. Lieferfristen
1. Lieferzeiten werden von uns nach bestem Ermessen angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Materialbeistellungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen.

2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen- bei uns oder bei unseren Zulieferanten- behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5. Ist der Käufer mit einer Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

6. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

IV. Gefahrensübergang und Versand
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Falls uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmte Versandanweisung gegeben wird, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen und auf Kosten des Bestellers versichert, falls Transport durch unseren LKW erfolgt.

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: Mit Meldung der Versandbereitschaft, vor Verladung der Lieferteile in unserem Werk, auch wenn auf Wunsch des Bestellers sich die Auslieferung verzögert.

3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagerhöhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

V. Aufstellung und Montage
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen
a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und sonstige Facharbeiter in der erforderlichen Zahl
b) Alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten und sonstige Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
c) Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, sowie Bedarfsgegenstände, Hilfs- und Betriebsstoffe usw.
d) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle.
e) Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend grosse, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.

2. Vor Beginn der Montage müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer-, und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.

3. Verzögert sich die Aufnahme der Arbeit durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Monteure zu tragen.

4. Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen und eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen. Es steht uns frei, im Bedarfsfalle geeignete Unterlieferanten zu beauftragen.

5. Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände, nicht für die Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht mit der Lieferung und mit der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.

6. Eine Inbetriebnahme der gelieferten Artikel ist den Monteuren zu ermöglichen.

7. Die Bestätigung über die gelieferten Artikel ist auf dem Lieferschein mittels Unterschrift zu geben.

VI. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Äußerliche erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Sendung geltend zu machen

2. Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß wie folgt
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Für Teile, die wir selbst nicht herstellen, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir selbst unseren Lieferanten gegenüber geltend machen können, bzw. Übernehmen wir die Haftung in dem uns von unseren Zulieferanten zugestandenen Umfang.
b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an. In 6 Monaten.

3. Es wird kein Gewähr übernommen für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, usw.

4. a) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelrüge befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir vorher zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
b) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Vertrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.
c) Ergibt sich bei einer Reklamation, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so sind die Montagekosten (Zeiten/km-Geld, Spesen, Material) vom Besteller zu tragen. Bei zu Unrecht zurückgehender Ware sind angemessene Kosten für die Prüfung und Rücksendung zu bezahlen.

5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird jegliche Haftung aufgehoben.

6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden und von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

VII. Abnahme und Nutzerlizenz
Anlagenbau-, Hardware- und Softwareprodukte werden von der Gesellschaft nur in Form einer Projektabnahme übergeben. Die Abnahme ist nach Lieferung innerhalb von zehn Werktagen durch den Auftraggeber durchzuführen. Sollte innerhalb dieser Zeit seitens des Auftraggebers keine Abnahme erfolgen, gilt das Produkt als abgenommen. Auf gegenseitigem Verlangen ist gemeinsam ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Wird das Produkt nach Lieferung an zehn aufeinander folgenden Werktagen vom Auftraggeber produktiv genutzt, so gilt dies als Abnahme. Für Softwarelieferungen wird mit der Abnahme dem Käufer die einmonatige Nutzerlizenz erteilt und eingerichtet. Mit Ausgleich der Schlußrechnung erhält der Käufer die Volllizenz, die dann die uneingeschränkte Nutzung der Software erlaubt.

VIII. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschliesslich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.

2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldo- Forderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuem Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer ist berechtigt die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.
Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchen Zustand bzw. allein oder mit anderen Waren -, so tritt er hiermit jetzt schon bis zu völligen Tilgung aller unserer Forderungen die Ihm aus der Veräusserung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zu Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Er kann mit seinen Kunden keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.

4. Uns steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu.
Machen wir von unserem Recht Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsdrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte, uns bekannte Adresse des Auftraggebers, soweit etwa eine neue Anschrift durch Auskunft beim Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

IX. Zahlungsbedingungen
1. Bei einem Auftragswert ab EUR 5000,- wird fällig 1/3 Anzahlung am Bestelltag.
2/3 nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft in bar mit 2 % Skonto.
Reparatur und Lohnarbeiten sind stets sofort netto Kasse zahlbar.

2. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.

3. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf und bewirkt Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kontokorrentzinsen.

4. Sofern nach Vertragsabschluss uns Umstände zur Kenntnis kommen, welche einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, können wir Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 01.01.2009
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